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Allgemeine Geschäftsbedingung

  1. Geltungsbereich
    Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge des Herrn Norbert MATHOI („NUTZUNGSÜBERLASSER“) im Zusammenhang mit dessen Privatzimmervermietung an seine Kunden („KUNDEN“), sohin insbesondere für alle Verträge über die Überlassung von Privatzimmern (Ferienwohnungen) des Herrn Norbert Mathoi zu vorübergehenden und kurzfristigen privaten Wohnzwecken („NUTZUNGSVERTRAG“).

    Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge in laufender und künftiger Geschäftsverbindung.

    Entgegenstehende oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Nutzungsüberlasser stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Nutzungsüberlasser in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden Leistungen vorbehaltlos ausführt.

    Für den Fall, dass im Folgenden keine gesonderten Vereinbarungen getroffen werden, gelten, sofern nachstehend nicht spezieller bzw. gesondert geregelt, ergänzend auch die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Hotellerie (AGBH) 2006".

  2. Vertragsabschluss
    Der Nutzungsvertrag kommt nach Anfrage durch den Kunden erst durch schriftliche Auftragsbestätigung („BUCHUNGSBESTÄTIGUNG“) sowie dem Einlangen der allenfalls vereinbarten Anzahlung beim Nutzungsüberlasser zustande. Ist eine Anzahlung vereinbart, diese aber nicht fristgerecht bezahlt, ist der Nutzungsüberlasser berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Zurverfügungstellung des Zimmers zu verweigern.

    Die Buchungsbestätigung kann dem Kunden durch den Nutzungsüberlasser auf jede geeignete Weise, insbesondere per E-Mail, übermittelt werden. Ist die Übermittlung der Buchungsbestätigung aus irgendartigen Gründen nicht möglich, gilt der Nutzungsvertrag im Einzelfall auch durch schlüssiges Verhalten als zustandegekommen, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein Zimmer durch den Kunden bestellt bzw. reserviert und bereitgestellt ist, aber aus Zeitgründen einer schriftlichen Buchungsbestätigung nicht möglich ist. In diesem Falle wird dem Kunden bei Ankunft eine Buchungsbestätigung ausgehändigt.

    Der Inhalt der Buchungsbestätigung ist alleine maßgeblich. Im Falle der schriftlichen Auftragsannahme sind mündliche Nebenabreden nur verbindlich, wenn sie durch den Nutzungsüberlasser schriftlich bestätigt werden, das gilt auch für spätere Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages.

  3. Leistungen des Beherbergers (Nutzungsgestattung), Preise, Zahlung
    1. Der Nutzungsüberlasser ist nur verpflichtet, das vereinbarte Zimmer (Appartement) für die vereinbarte Personenzahl bereitzuhalten. Andere Leistungen als die Zimmervermietung (Nutzungsüberlassung) erbringt der Nutzungsüberlasser nicht. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Wohnzwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Nutzungsüberlassers. Eine Überschreitung der gebuchten Personenzahl ist strikt untersagt. Dem Nutzungsüberlasser bleibt das Recht vorbehalten, überzählige Personen auszuweisen. Es ist ausdrücklich untersagt, Zelte oder Campingwagen auf dem Grundstück aufzustellen.

      Sonstige Leistungen sind durch den Nutzungsüberlasser ausdrücklich nicht geschuldet und auch nicht erbracht.

      Der Kunde nimmt in diesem Zusammenhang ausdrücklich zur Kenntnis, dass die sonstig vorhandenen Einrichtungen (Badeteich, Saunakabinen mit eingebauten Infrarotstrahlern, Duschkabine mit Kneippbecken, Außendusche, Tischtennisraum, Fitnessraum mit Kraft und Fitnessgeräten, Weinkeller und Garagen etc.) durch den Nutzungsüberlasser nicht überwacht und/oder beaufsichtigt werden. Die Nutzung dieser Einrichtungen, insbesondere des Badeteichs und des Fitnessraums, erfolgt jedenfalls auf eigenes Risiko und eigene Gefahr des Kunden. Eine Beaufsichtigung durch den Nutzungsüberlasser erfolgt nicht. Sollte der Kunde daher mit Kindern oder sonstig besonders bzw. speziell zu beaufsichtigenden Personen anreisen, sind diese durch den Kunden selbst in geeigneter Weise zu überwachen. Der Nutzungsüberlasser übernimmt hier keine wie immer geartete Haftung.

    2. Das gesamte Nutzungsentgelt ist, sofern dieses nicht gegen Rechnungslegung vor Anreise bezahlt wurde, spätestens am Tag der Anreise in bar zu bezahlen. Schecks, Kredit- oder EC-Karten können nicht angenommen werden. Bei frühzeitiger Abreise bleibt der gesamte Betrag fällig. Rechnungen des Nutzungsüberlassers sind allesamt binnen 5 Tagen ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug ist der Nutzungsüberlasser berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 12% p.a. zu berechnen.

    3. Für die Rechtzeitigkeit aller Zahlungen ist alleine die Gutschrift auf dem Konto des Nutzungsüberlassers maßgeblich. Ein Anspruch auf Bezug des gebuchten Zimmers bei nicht fristgerechter Zahlung besteht nicht. Gerät der Kunde daher mit einer Zahlung in Verzug, kann der Nutzungsüberlasser den Nutzungsvertrag mit sofortiger Wirkung aufheben und verliert ein etwa zuvor vereinbarter Preisnachlass seine Gültigkeit, wobei der Kunde ungeachtet eines Rücktritts durch den Nutzungsüberlasser das gesamte Nächtigungsgeld schuldet. Eine zuvor durch den Kunden geleistete Anzahlung wird jedenfalls nicht refundiert. Die Geltendmachung weiterer Schäden, insbesondere der Ausfall anderweitiger Vermietung, bleibt vorbehalten. Der Nutzungsüberlasser macht bei Zahlungsrückständen von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch und kann die Entfernung von Sachen und Gepäck auf dem Wege der Selbsthilfe kurzzeitig, bis eine Klärung herbeigeführt ist, verhindern.

    4. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein. Die aufgrund der Beherbergung des Kunden allenfalls zusätzlich zu bezahlenden Abgaben werden gesondert verrechnet.

  4. Storno- und Rücktrittsbedingungen
    1. Eine Stornierung durch den Kunden hat grundsätzlich schriftlich (per E-Mail oder Brief) zu erfolgen, wobei die folgenden Stornogebühren als vereinbart gelten:
      1. bis 1 Monat vor dem Ankunftstag 40% des gesamten Nutzungsentgelts
      2. bis 1 Woche vor dem Ankunftstag 70% des gesamten Nutzungsentgelts
      3. in der letzten Woche vor dem Ankunftstag 90 % des gesamten Nutzungsentgelts
      4. innerhalb von 48 Stunden vor dem Ankunftstag 100% des Nutzungsentgelts

    2. Der Nutzungsüberlasser ist über die bereits genannten Gründe hinaus berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Nutzungsvertrag zurückzutreten, beispielsweise falls höhere Gewalt oder andere vom Nutzungsüberlasser nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen. Macht der Nutzungsüberlasser von seinem genannten Rücktrittsrecht Gebrauch, hat er den Kunden hiervon unverzüglich auf dem zuvor praktizierten Kommunikationsweg in Kenntnis zu setzen. Ansprüche des Kunden bestehen in diesem Falle nicht.

  5. An- und Abreise, Rückstellung, Schäden, Haustiere
    1. Die Zimmer können je nach Abrede bezogen werden.
      Zur Disposition ist der Kunde aber verpflichtet, dem Nutzungsüberlasser die ungefähre Ankunftszeit mitzuteilen. Sollten sich demgegenüber Verzögerungen ergeben, ist der Nutzungsüberlasser rechtzeitig telefonisch darüber zu informieren. Andernfalls ist der Nutzungsüberlasser im Sinne der Schadensminimierung berechtigt, das Zimmer ab 18.00 Uhr und in den darauffolgenden Tagen für weitere Reservierungen freizugeben. An- und Abreisetag gelten bei der Reservierung als ein Tag, es zählt also die Anzahl der Übernachtungen. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer spätestens um 11.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Erfolgt die Übergabe aus Gründen, die der Nutzungsüberlasser nicht zu verantworten hat, nach 13.00 Uhr, so werden 50 % des Zimmerpreises, nach 18.00 Uhr 100% berechnet.

    2. Sämtliche Zimmer, Appartements und Ferienwohnungen des Nutzungsüberlassers sind grundsätzlich Nichtraucherzimmer.

    3. Der Kunde ist verpflichtet, Zimmer, Grundstück, Mobiliar und Inventar, welches zur Gänze im Eigentum des Nutzungsüberlasers steht, pfleglich zu behandeln und vor Schäden zu schützen. Schäden, die durch sein Verschulden, das Verschulden seiner Begleiter oder seiner Gäste entstanden sind, sind dem Nutzungsüberlasser umgehend zu melden und durch den Kunden zu ersetzen. Bei Beendigung der Nutzungsüberlassung ist das Zimmer (Appartement) nebst Inventar im gleichen Zustand wie beim Einzug zu übergeben. Der Nutzungsüberlasser ist schad- und klaglos zu halten.

    4. Für den Fall, dass dies durch den Kunden nicht eingehalten wird, wird eine Reinigungsgebühr in Höhe von EUR 150,00 zzgl. 20% USt. in Rechnung gestellt. Besonders verunreinigte Zimmer werden nach dem tatsächlichen Kostenaufwand in Material und Arbeitszeit verrechnet. Als Grundlage dienen hiezu die Durchschnittsverrechnungssätze für Arbeitsstunden von Maler- und Reinigungskräften bzw. entsprechendem Fachpersonal.

    5. Die Unterbringung von Haustieren ist nur mit vorangehender schriftlicher Genehmigung durch den Nutzungsüberlasser gestattet. Gestattet der Nutzungsüberlasser Haustiere sind diese durch den Kunden vor der Reise einem ausreichenden und ordnungsgemäßen Impfschutz zu versehen und hat der Kunde alle Vorkehrungen gemäß den jeweils gültigen Einreisebestimmungen eigenverantwortlich zu treffen. Alle Nachteile, die sich aus Nichtbeachtung der vorgenannten Bestimmungen ergeben, gehen zu Lasten des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich, das / die mitgeführte(n) Haustier(e) vor der Reise ordnungsgemäß zu versichern.

  6. Haftungen
    1. Der Kunde haftet dem Nutzungsüberlasser für alle von ihm oder seinen Gästen und allenfalls Haustieren verursachten Schäden.

    2. Schadenersatzansprüche des Kunden gegenüber dem Nutzungsüberlasser werden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Jedweder Anspruch gegenüber dem Nutzungsüberlasser verlangt überdies grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Aufsichtspflichtige haften für zu beaufsichtigende Personen. Gleiches gilt für mitgebrachte Haustiere.

      Hierzu wird nochmals festgehalten, dass die Nutzung der in Punkt 3.1 genannten Einrichtungen, insbesondere des Badeteichs und des Fitnessraums, jedenfalls auf eigenes Risiko und eigene Gefahr des Kunden erfolgt. Eine Beaufsichtigung durch den Nutzungsüberlasser erfolgt nicht. Sollte der Kunde daher mit Kindern oder sonstig besonders zu beaufsichtigenden Personen anreisen, sind diese durch den Kunden selbst in geeigneter Weise zu überwachen. Der Nutzungsüberlasser übernimmt hier keine wie immer geartete Haftung.

      Der Kunde kann vom Nutzungsüberlasser demnach nur Schadensersatz wegen Nichtzurverfügungstellung des gebuchten Zimmers oder wegen erheblicher Mängel am zur Verfügung gestellten Zimmer verlangen, sofern den Nutzungsüberlasser Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.

      Werden bei Bezug oder während dem Aufenthalt durch Kunden Mängel festgestellt, sind diese dem Nutzungsüberlasser unverzüglich zu melden, d.h. jene Mängel die bereits bei Bezug festgestellt wurden oder feststellbar waren unverzüglich nach Bezug des Zimmers. Gleiches gilt bei sonstigen Beschwerden. Der Kunde ist hierbei verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zu einer raschen Behebung des Mangels beizutragen (Schadensminderungspflicht).

    3. Es obliegt dem Kunden, mitgebrachte Gegenstände gegen Diebstahl, Beschädigungen oder Zerstörung zu versichern. Eine Haftung des Nutzungsüberlassers bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung wird, sofern gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Jedenfalls ist der Kunde verpflichtet, den Nutzungsüberlasser vom Vorhandensein besonders werthaltiger Fahrnisse (Schmuck etc.) schriftlich zu verständigen, sodass allenfalls gesondert schriftlich zu vereinbarende Vorkehrungen getroffen werden können.

    4. Soweit der Kunde von der eingeschränkten Parkmöglichkeit Gebrauch macht, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet der Nutzungsüberlasser nicht.

  7. Schlussbestimmungen, Gerichtsstand, Erfüllungsort, sonstige allgemeine Bestimmungen
    1. Zur Aufrechnung ist der Kunde nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom Nutzungsüberlasser schriftlich anerkannt sind.

    2. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar und unmittelbar zwischen dem Nutzungsüberlasser und dem Kunden oder Dritten im Zusammenhang mit der Anbahnung bzw. Durchführung des Nutzungsvertrags ergebenden Streitigkeiten wird das sachlich zuständige Gericht für 6105 Leutasch vereinbart. Der Nutzungsüberlasser ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.

    3. Als Erfüllungsort für Leistung und Zahlung wird, sofern schriftlich keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, 6105 Leutasch vereinbart.

    4. Sämtliche Anhänge dieser Bedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Bedingungen, soweit diese Bedingungen nicht ausdrücklich etwas anderes vorsehen. Beispiele in diesen Bedingungen schränken die Bedeutung der Bestimmungen dieser Bedingungen nicht ein.

    5. Von diesen Bedingungen abweichende, oder diese Bedingungen ergänzende Vereinbarungen im Einzelfall bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

    6. Sollten Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die – soweit rechtlich möglich – dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach Sinn und Zweck der Bedingungen gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.

    7. Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.

    8. Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 („UN-Kaufrecht“) als vereinbart.